GEMEINDE FALLBACH
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Das „Anbringen“ stellt einen Sammelbegriff für Anträge, Gesuche, Anzeigen oder Beschwerden verwendet. Grundsätzlich handelt es sich um eine offizielle Kommunikation zwischen einer Behörde und einem Antragssteller.
Abringen werden in § 13 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes geregelt.
Ja, Anbringen können unabhängig vom Status des Verfahrens zurückgezogen werden.
https://kommunal.at/glossar/anbringen