NÖ Heizkostenzuschuss 2024/2025

Heizkosten

Die NÖ Landesregierung hat für sozial bedürftigen Niederösterreicherinnen und Niederösterreicher die Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses für die Heizperiode 2024/25 in der Höhe von € 150,00 beschlossen.

Der Heizkostenzuschuss kann nur auf dem Gemeindeamt des Hauptwohnsitzes vom 21. Oktober 2024 bis 31. März 2025 beantragt werden.


Nähere Einzelheiten (z.B. Einkommensgrenzen) sind den Richtlinien samt Erläuterungen zu entnehmen.

 

Zu beachten ist: dass

  • Anträge vom 21. Oktober 2024 bis spätestens 31. März 2025 (einlangend) bei der Gemeinde gestellt werden können;
  • diese Anträge von der Gemeinde auf inhaltliche und formelle Richtigkeit geprüft werden;
  • positiv beurteilte Anträge können ab 21. Oktober 2024 im Portalverbund in das E-Goverment Formular „Heizkostenzuschuss“ eingetragen werden.

 

Die Anträge und die Belege müssen in Kopie von der Gemeinde zur etwaigen Einsichtnahme aufbewahrt werden.

 

Antragsformular, Richtlinien und Erläuterungen zum NÖ Heizkostenzuschuss finden Sie unter folgendem Link: https://www.noe.gv.at/noe/SeniorInnen/NOe_Heizkostenzuschuss.html sowie im Anhang.

Bezugsberechtigte:

  • -) Ausgleichszulagenbezieherinnen und Ausgleichszulagenbezieher
  • -) Bezieherinnen und Bezieher einer Mindestpension nach § 293 ASVG
  • -) Bezieherinnen und Bezieher einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung, die als arbeitssuchend gemeldet sind und deren Arbeitslosengeld/Notstandshilfe den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.
  • -) Sonstige Einkommensbezieherinnen und Einkommensbezieher, deren Familieneinkommen den Ausgleichszulagenrichtsatz nicht übersteigt.

Voraussetzungen:

1.)

a) österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen und seit 5 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sind;
b) Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, soweit die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges der gegenständlichen Förderung erfolgt ist;
c) Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel
- “Daueraufenthalt-EU” gemäß § 45 NAG oder
- “Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG;
d) österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern sozialrechtlich gleichgestellte Angehörige anderer Staaten;

2.) Hauptwohnsitz in NÖ, seit mindestens 6 Monaten vor Antragstellung

3.) Monatliche Bruttoeinkünfte, die den jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatz gemäß § 293 ASVG nicht überschreiten.

Von der Förderung ausgenommen sind:

  • -) Personen, die keinen eigenen Haushalt führen
  • -) Personen, die Sozialhilfeleistungen nach dem NÖ SAG beziehen
  • -) Personen, die in Einrichtungen auf Kosten eines Sozialhilfeträgers untergebracht sind
  • -) Personen, die keinen eigenen Heizaufwand haben, weil sie einen privatrechtlichen Anspruch auf Beheizung der Wohnung bzw. Bereitstellung von Brennmaterial besitzen (Ausgedinge, Pachtverträge, Deputate usw.) und diese Leistungen auch tatsächlich erhalten.
  • -) alle sonstigen Personen, die keinen eigenen Aufwand für Heizkosten haben
  • -) Asylwerbende Personen

Weiters sind das Antragsformular und die Richtlinien nachfolgend abrufbar:

Antragsformular NÖ Heizkostenzuschuss 2024/2025

Richtlinien NÖ Heizkostenzuschuss 2024/25

Erläuterungen NÖ Heizkostenzuschuss 2024/2025