Achtung Rebstockbesitzer: Schädling "Amerikanische Rebzikade"

Erläuterungen zur Verordnung zur Verhinderung der Vermehrung und Ausbreitung der Amerikanischen Rebzikade und zur Bekämpfung der Goldgelben Vergilbung der Rebe

Allgemeiner Teil:

1. Allgemeines:

Bei der Goldgelben Vergilbung der Rebe (Grapevine flavescence dorée; im Folgenden: GFD) handelt es sich um eine gefährliche Erkrankung von Weinreben. Diese wird durch zellwandlose Bakterien (sogenannte Phytoplasmen) verursacht und führt zu einem vollständigen Absterben der infizierten Reben innerhalb weniger Jahre.
Eine Gesundung bereits infizierter Rebstöcke ist nicht möglich. In den 1950er Jahren wurde GFD erstmalig in der Region Armagnac in Frankreich festgestellt. Seither breitet sich die Krankheit beständig in Europa aus und tritt derzeit u.a. in Frankreich, Italien, Spanien, Schweiz, Tschechien, Slowakei, Slowenien und Österreich (noch nicht in Niederösterreich) auf.
GFD verursacht aufgrund ihres hohen Ausbreitungsrisikos erhebliche wirtschaftliche Schäden im Weinbau. Dabei kommt es insbesondere zu Ertragsausfällen und Kosten für Bekämpfungsmaßnahmen (Rodung der Reben, zusätzlicher Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zur Bekämpfung des Krankheitsüberträgers) sowie Kosten für Neuauspflanzungen.
Aufgrund der Gefährdung vieler europäischer Weinbauländer hat GFD in der Europäischen Union den Status einer meldepflichtigen Quarantänekrankheit. Befallene Weinstöcke müssen aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben ausnahmslos gerodet werden.
Um die weitere Ausbreitung dieser Krankheit zu unterbinden, muss die Vermehrung und Ausbreitung von deren Hauptüberträger, der Amerikanischen Rebzikade, verhindert werden: Die Amerikanische Rebzikade (Scaphoideus titanus; im Folgenden: ARZ) nimmt die Krankheitserreger beim Saugen an einer infizierten Rebe auf und überträgt diese in weiterer Folge bei weiteren Saugtätigkeiten auf noch gesunde Reben. Die ARZ ist im Erwachsenenstadium flugfähig und kann pro Jahr mehrere hundert Meter weite Entfernungen zurücklegen. In Gebieten mit einer entsprechen den Population von Rebzikaden kann es zu einem epidemischen Krankheitsausbruch kommen.
Da sich GFD nur dann ausbreiten kann, wenn auch die ARZ vorkommt, ist die direkte Eindämmung vor allem der Larvenpopulation der ARZ wesentlich, welche durch
Pflanzenschutzbehandlungen mit Insektiziden erfolgt. Aufgrund der oberirdischen Lebensweise der ARZ ausschließlich auf Weinreben ist eine gezielte Bekämpfung im Weinbau möglich.
2009 trat GFD erstmals in Österreich (in der Südoststeiermark) auf. Im Burgenland wurde die Rebenkrankheit 2015 durch Labortests bestätigt. Derzeit sind in der Steiermark und im Burgenland aufgrund des Auftretens von GFD mehrere Befalls- und Sicherheitszonen abgegrenzt.
In diesen Bundesländern stellt die Krankheit eine ernstzunehmende Bedrohung für den gesamten Weinbau dar.
In Niederösterreich gibt es bis heute keinen bestätigten Fall von GFD, jedoch wird das erste Auftreten der Krankheit von Fachexpertinnen bzw. Fachexperten in nächster Zeit erwartet. Seit langem wird diesbezüglich das Vorkommen der ARZ an zahlreichen Orten mittels Gelbtafeln überwacht (siehe dazu auch die Erläuterungen zu §3 dieser Verordnung). Dieses Monitoring hat im Laufe der Jahre an allen Standorten in Niederösterreich einen sukzessiven Anstieg der Fangzahlen der ARZ gezeigt, an bestimmten Standorten jedoch einen exponentiellen Anstieg.
Die dynamische Entwicklung betreffend GFD in den an Niederösterreich angrenzenden Weinbaubundesländern Steiermark und Burgenland sowie das hohe Ausbreitungsrisiko dieser Krankheit machen verschiedene Maßnahmen erforderlich: So soll die gegenständliche Verordnung Pflanzenschutzbehandlungen zur Verhinderung der Vermehrung und Ausbreitung der ARZ in jenen niederösterreichischen Weinbaugebieten vorsehen, in denen die Zikade in besonders hoher Anzahl vorhanden ist. Darüber hinaus sollen Regelungen zur Ermöglichung einer möglichst frühzeitigen Erkennung des Auftretens von GFD in Niederösterreich geschaffen werden. Für den Fall des Auftretens von GFD sollen Maßnahmen zur Tilgung bzw. Eindämmung sowie Pflanzenschutzbehandlungen in den betreffenden Gebieten geregelt werden.
Schließlich soll die Verordnung begleitende Regelungen zur Überwachung der Durchführung der darin vorgesehenen Maßnahmen vorsehen.
Erfahrungen insbesondere in der Steiermark haben gezeigt, dass bloße Empfehlungen – auch wenn diese wiederholt ausgesprochen werden – nicht flächendeckend bzw. überhaupt nur in sehr geringem Ausmaß von den Weinbaubetrieben umgesetzt werden. Um das Risiko eines epidemischen Ausbruchs von GFD in niederösterreichischen Weinbaugebieten möglichst gering zu halten, sind verpflichtende Vorgaben für Weinbaubetriebe daher unerlässlich.
Die gegenständliche Verordnung stellt nicht einen Rechtsakt auf dem Gebiet des Weinbaurechts dar, sondern fußt diese auf dem NÖ Pflanzengesundheitsgesetz, LGBl. Nr. 100/2019 (im Folgenden: NÖ PGHG), und dem NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz, LGBl. 6170 in der Fassung LGBl. Nr. 104/2025 (im Folgenden: NÖ PSMG).

2. Kompetenzrechtliche Grundlagen:

Die Kompetenz zur Regelung des Gegenstandes des Entwurfes gründet sich auf Art. 15 Abs. 1 B-VG.

3. Verhältnis zu anderen landesrechtlichen Vorschriften:

Nach dem Inhalt des Entwurfes wird der Bereich anderer landesrechtlicher Vorschrif-
ten nicht berührt.

4. EU-Konformität:

Dieser Verordnungsentwurf steht mit keinen zwingenden unionsrechtlichen Vorschriften im Widerspruch und ist im Einklang mit der
- Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates, ABl. L 317 vom 23. November 2016, S. 4, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/3115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Mehrjahresprogramme für Erhebungen, Meldungen über das Auftreten geregelter Nicht-Quarantäneschädlinge, befristete Ausnahmen von Einfuhrverboten und besonderen Einfuhrbestimmungen und Festlegung von Verfahren für deren Gewährung, befristete Einfuhrbestimmungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko, die Festlegung von Verfahren für die Auflistung von Pflanzen mit hohem Risiko, den Inhalt von Pflanzengesundheitszeugnissen und die Verwendung von Pflanzenpässen und in Bezug auf bestimmte Berichtspflichten für abgegrenzte Gebiete und Erhebungen über
Schädlinge und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf gewisse Meldepflicht bei Nichteinhaltung, ABl. L 2024/3115 vom 16. Dezember 2024, S. 1 (im Folgenden: Verordnung (EU) 2016/2031) sowie der

- Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), ABl. L 95 vom 7. April 2017, S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/3115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November
2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Mehrjahresprogramme für Erhebungen, Meldungen über das Auftreten geregelter Nicht-Quarantäneschädlinge, befristete Ausnahmen von Einfuhrverboten und besonderen Einfuhrbestimmungen und Festlegung von Verfahren für deren Gewährung, befristete Einfuhrbestimmungen für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko, die Festlegung von Verfahren für die Auflistung von Pflanzen mit hohem Risiko, den Inhalt von Pflanzengesundheitszeugnissen und die Verwendung von Pflanzenpässen und in Bezug auf bestimmte Berichtspflichten für abgegrenzte Gebiete und Erhebungen über Schädlinge und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/625 in Bezug auf gewisse Meldepflicht bei Nichteinhaltung, ABl. L 2024/3115 vom 16. Dezember 2024, S. 1 (im Folgenden: Verordnung (EU) 2017/625).

5. Probleme bei der Vollziehung:

Durch den Entwurf wird mit keinen Problemen bei der Vollziehung gerechnet.

6. Beschreibung der finanziellen Auswirkungen:

Durch die vorgesehene Verordnung sind keine Mehrbelastungen für den Bund oder die Gemeinden zu erwarten. Für das Land NÖ sind Kosten für labortechnische Untersuchungen von Proben bei GFD-Verdachtsfällen, die auch in den letzten Jahren durchgeführt wurden, zu erwarten.

7. Bestimmungen, die die Mitwirkung von Bundesorganen vorsehen:

Der Entwurf enthält keine Bestimmungen, die die Mitwirkung von Bundesorganen vorsehen.

8. Auswirkungen auf die Erreichung der Ziele des Klimabündnisses oder des
Klima- und Energieprogrammes 2030:

Durch den Entwurf sind keine Auswirkungen auf die Ziele des Klimabündnisses oder des Klima- und Energieprogrammes 2030 zu erwarten.

9. Konsultationsmechanismus:

Gemäß der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, LGBl. 0814, unterliegt die vorliegende rechtsetzende Maßnahme dieser Vereinbarung.


Besonderer Teil:


Zu § 1:

Als Ziel der gegenständlichen Verordnung wird die Verhinderung der Vermehrung
und Ausbreitung der Amerikanischen Rebzikade sowie die Bekämpfung der Goldgel-
ben Vergilbung der Rebe im Bundesland Niederösterreich genannt. Letzteres ist
durch die Verordnung (EU) 2016/2031 bereits unionsrechtlich vorgegeben.

Zu § 2:

Als Weingartenflächen gemäß § 2 Z 3 NÖ Weinbaugesetz 2019, LGBl. Nr. 3/2020 in
der Fassung LGBl. Nr. 104/2025 (im Folgenden: NÖ WBG 2019), gelten „eine oder
mehrere Weinbauparzellen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit. c der Delegierten Verord-
nung (EU) Nr. 273/2018,
- die eine Weinbautreibende oder ein Weinbautreibender zum Zwecke des In-
verkehrbringens von hochwertigen und uneingeschränkt verwendbaren Trau-
ben bewirtschaftet oder
- deren Gesamtausmaß mindestens 500 m² umfasst“.
Eine Weinbauparzelle ist gemäß der angeführten Delegierten Verordnung eine „land-
wirtschaftliche Parzelle im Sinne von Artikel 67 Absatz 4 Buchstabe a der Verord-
nung (EU) Nr. 1306/2013, die mit Reben bepflanzt ist und entweder zur gewerblichen
Herstellung von Weinbauerzeugnissen dient oder unter die Ausnahmen für Flächen
fällt, die zu Versuchszwecken, zur Einrichtung von Sammlungen von Rebsorten zur
Erhaltung genetischer Ressourcen oder zur Anlegung eines Bestands für die Erzeu-
gung von Edelreisern gemäß Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung be-
stimmt sind“.
Zusammengefasst liegt eine Weingartenfläche im Sinne der gegenständlichen Ver-
ordnung dann vor, wenn diese (unabhängig von ihrer Größe) zwecks Inverkehrbrin-
gens bewirtschaftet wird oder wenn diese eine Gesamtfläche von 500 m² oder mehr
aufweist.
Eine Weingartenfläche geringfügigen Ausmaßes ist gemäß § 2 Z 4 NÖ WBG 2019
eine mit Reben bepflanzte Fläche im Gesamtausmaß von weniger als 500 m², deren
Weine oder Weinbauerzeugnisse ausschließlich zum Verbrauch im Haushalt der
oder des Weinbautreibenden bestimmt sind, also bloß zur Selbstversorgung dienen.
Somit fallen u.a. kleinere Weingärten, deren Erzeugnisse nicht vermarktet werden,
sowie Weinhecken, Weinlauben und einzelne Rebstöcke (inklusive Direktträgerre-
ben) unter die Definition einer „Weingartenfläche geringfügigen Ausmaßes“.
Als Vermehrungsflächen im Sinne der gegenständlichen Verordnung gelten Reb-
schulen sowie Mutterrebenbestände. Diese beiden Begriffe sind in § 2 Z 4 Rebenver-
kehrsgesetz 1996, BGBl. Nr. 418/1996 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2017, näher
definiert: Mutterrebenbestände sind demnach Bestände von Reben, die zur Erzeu-
gung von Schnittreben, von Stecklingen oder von Edelreisern bestimmt sind. Unter
Rebschulen sind Bestände von Reben, die zur Erzeugung von Wurzelreben oder
Veredlungen bestimmt sind, zu verstehen.

Zu § 3:

Die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES) ist seit vielen Jahren
intensiv in die systematische Überwachung (Monitoring) des Auftretens des Krank-
heitserregers der GFD sowie in das Monitoring des Auftretens der ARZ eingebunden.
Letzteres umfasst auch ein Monitoring zur Ermittlung des Auftretens der Larvensta-
dien der ARZ, insbesondere des dritten Larvenstadiums. Ab diesem Stadium ist die
Zikade fähig, GFD auf die Rebe zu übertragen.
An der AGES werden weiters labortechnische Untersuchungen in Bezug auf GFD
und die ARZ durchgeführt.
Die Ergebnisse der Labornachweise von GFD und der Monitoring-Untersuchungen
werden den Pflanzenschutzdiensten der Länder, somit auch dem Amtlichen Pflan-
zenschutzdienst Niederösterreich, zur Verfügung gestellt, um gezielte und bedarfsge-
rechte Maßnahmen zu ermöglichen.
Das Monitoring hinsichtlich des Auftretens der ARZ wird mittels Gelbtafeln durchge-
führt, die an verschiedenen Standorten aufgestellt und regelmäßig kontrolliert wer-
den. Anhand der Anzahl der auf diesen Tafeln gefangenen adulten ARZ lassen sich
Gebiete mit geringerer und solche mit stärkerer Verbreitung der ARZ bestimmen.
Das Monitoring hat im Laufe der Jahre an allen Monitoringstandorten in Niederöster-
reich einen sukzessiven Anstieg der Fangzahlen der ARZ gezeigt, an bestimmten
Standorten jedoch einen exponentiellen Anstieg.
Die im 2. Hauptstück der Verordnung geregelten Maßnahmen beziehen sich auf die
Gebiete mit außerordentlich starker Verbreitung der ARZ („Hauptverbreitungsge-
biete“). Ein Hauptverbreitungsgebiet erstreckt sich entweder über ein ganzes Ge-
meindegebiet oder über das Gebiet einer oder mehrerer Katastralgemeinden einer
Gemeinde oder über Teile davon.

Zu § 4:

Nach Meinung von Fachexpertinnen und -experten ist – neben der Rodung erkrank-
ter Rebstöcke – die Verhinderung der Vermehrung und Ausbreitung der ARZ die
wichtigste Maßnahme zur Bekämpfung von GFD. Die ARZ kann mit Pflanzenschutz-
mitteln, im Speziellen Insektiziden, zweckmäßig bekämpft werden. Dabei ist essenzi-
ell, dass Insektizidbehandlungen noch vor der Flugfähigkeit der Zikade erfolgen. Da-
her ist beim Einsatz von Insektiziden der Lebenszyklus der Zikade zu berücksichti-
gen: Ihre Larven beginnen je nach Witterungsverlauf Ende Mai zu schlüpfen. Dieser
Vorgang dauert mehrere Wochen, sodass verschiedene Entwicklungsstadien gleich-
zeitig auftreten. Nach fünf Larvenstadien treten im Juli die erwachsenen, flugfähigen
Zikaden auf (sogenannte Adulte). Ab Ende Juli führen die Weibchen die Eiablage am
Rebstock unter der Borke durch. Den Winter überdauert die Zikade im Eistadium.
Mit § 4 wird die Verpflichtung zur Insektizidbehandlung von Weinreben in Weingärten
und Vermehrungsflächen in den Hauptverbreitungsgebieten der ARZ festgelegt.
Zweck dieser Maßnahme ist die Verhinderung der Vermehrung und Ausbreitung der
ARZ. In den Hauptverbreitungsgebieten, in denen die ARZ außerordentlich stark ver-
breitet ist, sind derartige Insektizidbehandlungen erforderlich, da dort aufgrund der
hohen Population der ARZ bereits bei geringem Auftreten von GFD ein deutlich er-
höhtes Risiko einer explosionsartigen Verbreitung der GFD besteht. Diese könnte
nicht nur die Hauptverbreitungsgebiete der ARZ, sondern in der Folge auch zahlrei-
che andere niederösterreichische Weinbaugebiete bedrohen.
Bei den Hauptverbreitungsgebieten handelt es sich um die in der Anlage 1 zur Ver-
ordnung definierten Gebiete. Die Pflicht zur Insektizidbehandlung in diesen Gebieten
soll auf folgenden Flächen gelten (vgl. dazu auch die Ausführungen zu § 2):
- Weingartenflächen (Bewirtschaftung zwecks Inverkehrbringens oder Gesamt-
fläche von 500 m² oder mehr)
- Weingartenflächen geringfügigen Ausmaßes (weniger als 500 m² und zur
Selbstversorgung dienend – z.B. kleinere Weingärten sowie Weinhecken,
Weinlauben und einzelne Rebstöcke inklusive Direktträgerreben)
- Vermehrungsflächen (Rebschulen und Mutterrebenbestände)
Nach Meinung von Fachexpertinnen bzw. Fachexperten geht auch von „kleinen“
Weinbauflächen ein großes Gefährdungspotential für den professionellen Weinbau
aus, da diese ohne Behandlung weiterhin zur Vermehrung und Ausbreitung der ARZ
beitragen können. Aus diesem Grund soll die Pflicht zur Insektizidbehandlung auch
Weingartenflächen geringfügigen Ausmaßes betreffen.
Die Pflicht zum Einsatz von Insektiziden trifft primär die Eigentümerinnen bzw. Eigen-
tümer dieser Flächen. Im Falle einer Pacht ist die Pächterin bzw. der Pächter, im
Falle eines Fruchtgenussrechtes die Fruchtnießerin bzw. der Fruchtnießer zur Insek-
tizidbehandlung verpflichtet.
Die Behandlung von Weinreben in Weingärten bzw. Vermehrungsflächen hat mit ei-
nem Insektizid, das für diesen Zweck als Pflanzenschutzmittel in Österreich zugelas-
sen ist, zu erfolgen. Nachweise, wie Rechnungen, über den Erwerb solcher Insekti-
zide zur Bekämpfung der ARZ sind drei Jahre lang aufzubewahren, um diese bei ei-
ner allfälligen Kontrolle vorweisen zu können.
Die Insektizidbehandlung ist während des Geltungszeitraums der gegenständlichen
Verordnung zumindest zwei Mal pro Jahr im Zeitraum von Mai bis Juli nach den all-
gemeinen Grundsätzen des integrierten Pflanzenschutzes durchzuführen.
Beim integrierten Pflanzenschutz handelt es sich um eine Kombination aus natürli-
chen Maßnahmen und sparsamem Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel, bei
dem Kulturpflanzen vor Krankheiten und Schädlingen geschützt werden. Die allge-
meinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes sind auf Unionsebene in An-
hang III der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhal-
tige Verwendung von Pestiziden, ABl. L 309 vom 24. November 2009, S. 71, in der
Fassung der Verordnung (EU) 2019/1243 des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 20. Juni 2019 zur Anpassung von Rechtsakten, in denen auf das
Regelungsverfahren mit Kontrolle Bezug genommen wird, an Artikel 290 und 291
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. L 198 vom 25. Juli
2019, S. 241, geregelt. Sie sind daher bereits aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben
verpflichtend einzuhalten.
Die einschlägigen unionsrechtlichen Regelungen in Bezug auf Aufzeichnungspflich-
ten für berufliche Verwenderinnen bzw. Verwender von Pflanzenschutzmitteln finden
sich in Art. 67 Abs. 1 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen
von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und
91/414/EWG des Rates, ABl. L 309 vom 24. November 2009, S. 1, in der Fassung
der Verordnung (EU) 2022/1438 der Kommission vom 31. August 2022 zur Änderung
des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments
und des Rates hinsichtlich spezifischer Kriterien für die Genehmigung von Wirkstof-
fen, die Mikroorganismen sind, ABl. L 227 vom 1. September 2022, S. 2. Dieser Be-
stimmung zufolge sind berufliche Verwenderinnen bzw. Verwender von Pflanzen-
schutzmitteln verpflichtet, über mindestens drei Jahre Aufzeichnungen über deren
Verwendung zu führen. Diese Verpflichtung gilt somit unmittelbar auch für berufliche
Verwenderinnen und Verwender von Insektiziden zur Verhinderung der Vermehrung
und Ausbreitung der ARZ im Sinne des § 4 der gegenständlichen Verordnung.
Da nicht berufliche Verwenderinnen und Verwender von Pflanzenschutzmitteln („pri-
vate“ Verwenderinnen bzw. Verwender) nicht vom Anwendungsbereich der angeführ-
ten Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates umfasst sind, wird
diesbezüglich eine gesonderte Regelung in § 4 Abs. 4 getroffen.

Zu § 5:

Eigentümerinnen bzw. Eigentümer, Pächterinnen bzw. Pächter oder Fruchtnießerin-
nen bzw. Fruchtnießer von Weingärten bzw. Vermehrungsflächen im Sinne des § 2
sind verpflichtet, jedes Auftreten oder jeden Verdacht des Auftretens von GFD an
Weinreben unverzüglich der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu melden. Diese
Pflicht bezieht sich nicht nur auf Weingärten bzw. Vermehrungsflächen in den Haupt-
verbreitungsgebieten der ARZ, sondern auf sämtliche Weingärten bzw.
Vermehrungsflächen im niederösterreichischen Landesgebiet. Sie soll ein ehestmög-
liches behördliches Tätigwerden gewährleisten.

Zu § 6:

Diese Bestimmung soll die Durchführung von Kontrollen von Weinreben durch be-
hördliche Organe hinsichtlich Symptomen von GFD ermöglichen. Bei augenscheinli-
chem GFD-Verdacht hat das Organ die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbe-
hörde zu informieren und kommt ihm die Befugnis zu, Proben von Reben zu neh-
men. Ein augenscheinlicher Verdacht liegt jedenfalls dann vor, wenn anhand des äu-
ßeren Erscheinungsbildes der Rebe (z.B. Verfärbung der Blätter, Strukturverände-
rungen der Blätter) eine fachkundige Person mit gutem Grund von einem GFD-Befall
bzw. einem Auftreten von GFD ausgehen kann.
Zu Abs. 2:
Bei Verdacht eines Befalls mit GFD hat die Bezirksverwaltungsbehörde grundsätzlich
die Durchführung labortechnischer Untersuchungen sicherzustellen. Diese finden in
einem Labor der AGES statt.
Hintergrund der Ausnahme von der Untersuchungspflicht (zweiter Satz) ist, dass bei
einem bereits bestätigten GFD-Befall in einer Riede mit hoher Wahrscheinlichkeit da-
von auszugehen ist, dass Reben in dieser Riede, die GFD-Symptome aufweisen,
ebenfalls bereits von der Krankheit befallen sind. Diese Regelung soll dazu beitra-
gen, während eines dynamischen Befallsgeschehens Verwaltungsaufwand zu ver-
meiden und Kosten zu sparen.
Zu Abs. 3:
Die Pflicht zur Tilgung von Unionsquarantäneschädlingen ergibt sich bereits aus der
Verordnung (EU) 2016/2031, insbesondere aus deren Art. 17.
Bei augenscheinlichem GFD-Verdacht soll das Behördenorgan die Befugnis haben,
bereits vor dem Vorliegen eines labortechnischen Befundes die Rodung symptomtra-
gender Reben binnen längstens zwei Wochen anzuordnen. Bei dieser Anordnung
handelt es sich um einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt. Dieser ist zweckmäßig zu dokumentieren und muss der zur Rodung
verpflichteten Person gegenüber ergehen.
Da ein GFD-Verdacht vorliegt, ist die Bezirksverwaltungsbehörde auch über die an-
geordnete Rodung zu informieren.
Diese Regelung hat den Zweck, das Risiko einer raschen Ausbreitung der Krankheit
zu beseitigen.
Zu Abs. 4:
Liegt infolge einer labortechnischen Untersuchung ein positiver Befund hinsichtlich
GFD vor, sind die symptomtragenden Reben des betroffenen Weingartens bzw. der
betroffenen Vermehrungsfläche aufgrund der gegenständlichen Verordnung (ex lege)
binnen längstens zwei Wochen zu roden. Die Pflicht zur Rodung besteht naturgemäß
dann nicht, wenn die Rodung bereits vollständig durchgeführt wurde (z.B. freiwillige
Rodung aufgrund des Befallsverdachts oder Rodung infolge einer Anordnung gemäß
§ 6 Abs. 3).
Stellt ein behördliches Organ fest, dass bereits mehr als 20 % der Reben in einem
Weingarten bzw. einer Vermehrungsfläche Symptome von GFD aufweisen, ist die
gesamte betroffene Anlage (ex lege) binnen längstens zwei Wochen zu roden. Dar-
über hinaus hat das Organ die Bezirksverwaltungsbehörde – zusätzlich zur Informa-
tion gemäß Abs. 1 – auch über diesen Umstand zu informieren.
Die Schwelle des Ausmaßes symptomtragender Reben als Bedingung für eine ver-
pflichtende Rodung einer Anlage wurde u.a. auch von der Steiermark, aber auch von
anderen Staaten (z.B. in Südtirol) in Höhe von 20 % festgelegt (vgl. § 7 Abs. 2 der
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. April 2010 über die Be-
kämpfung der Amerikanischen Rebzikade und der Goldgelben Vergilbung der Rebe,
LGBl. Nr. 35/2010 in der Fassung LGBl. Nr. 25/2025). Langjährige Erfahrungswerte
der Steiermark zeigen, dass bei einem GFD-Befall in einem Ausmaß von 20 % einer
Anlage im Folgejahr in der Regel bereits weitere 20 % der Anlage von der Krankheit
betroffen sind. Dieser Prozess setzt sich über die Jahre sukzessive fort, sodass
schlussendlich die gesamte Anlage befallen ist. Diese stellt jedoch bis zu einer voll-
ständigen Rodung einen Herd für eine weitere Verbreitung dar.
Die bzw. der Verpflichtete ist von der Bezirksverwaltungsbehörde über das Ergebnis
der labortechnischen Untersuchungen nach § 6 Abs. 2 dieser Verordnung und gege-
benenfalls über die Rodungspflicht zu informieren.
Zu Abs. 5:
Aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben (vgl. Art. 18 der Verordnung (EU) 2016/2031)
hat die zuständige Behörde nach amtlicher Bestätigung des Auftretens eines Unions-
quarantäneschädlings unverzüglich ein oder mehrere abgegrenzte Gebiete einzu-
richten, in denen entsprechende Tilgungsmaßnahmen zu ergreifen sind.
Die Einrichtung einer Befalls- und einer Pufferzone erfolgt durch Verordnung der Be-
zirksverwaltungsbehörde. Aus fachlicher Sicht ist die Befallszone mit einem Radius
von maximal 1 km, die Pufferzone mit einem Radius von maximal 5 km um die Be-
fallsstelle festzulegen. Diese Festlegung wird im Rahmen der Verordnung planlich
dargestellt.
In der Verordnung ist weiters anzuordnen, dass Weinreben mit GFD-Symptomen in-
nerhalb der Befallszone binnen einer bestimmten (von der Bezirksverwaltungsbe-
hörde festzusetzenden) Frist zu roden sind. Für den Fall nicht fristgerechter Rodung
ist nach Abs. 7 vorzugehen.
Die NÖ Landesregierung und die NÖ Landes-Landwirtschaftskammer sind umge-
hend über die Erlassung der Verordnung zu informieren.
Zu Abs. 6:
Nach zwei Vegetationsperioden ohne GFD-Befall ist aus fachlicher Sicht von einer
Befallsfreiheit auszugehen und ist die Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde
über die Festlegung einer Befalls- und Pufferzone somit aufzuheben. Die Bezirksver-
waltungsbehörde hat die NÖ Landesregierung und die NÖ Landes-Landwirtschafts-
kammer von der Aufhebung zu informieren.
Zu Abs. 7:
Zur Ermöglichung der Kontrolle der fristgerechten Durchführung von Rodungen wird
den Behördenorganen sowie Personen, die gemäß Abs. 6 erster Satz Untersuchun-
gen unter Aufsicht der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer durchführen, eine
Befugnis zum Betreten bzw. Befahren von Grundstücken eingeräumt. Ergibt eine sol-
che Kontrolle, dass eine Rodung nicht fristgerecht durchgeführt wurde, hat die Be-
zirksverwaltungsbehörde diese bescheidmäßig anzuordnen.

Zu § 7:

In Befalls- und Pufferzonen, d.h. in Gebieten rund um einen labortechnisch bestätig-
ten GFD-Fall, besteht ein erhöhtes Risiko einer Ausbreitung der Krankheit, weshalb
in diesen kritischen Bereichen verstärkte Maßnahmen erforderlich sind.
Daher sollen Eigentümerinnen bzw. Eigentümer von Weingärten bzw. Vermehrungs-
flächen (vgl. hierzu die Ausführungen zu den §§ 2 und 4) in Befalls- und Pufferzonen
verpflichtet sein, Insektizidbehandlungen durchzuführen und die Reben regelmäßig
hinsichtlich des Verdachts eines Befalls mit GFD zu kontrollieren. Im Falle des Beste-
hens eines Pachtvertrages oder eines Fruchtgenussrechtes ist die Pächterin bzw.
der Pächter oder die Fruchtnießerin bzw. der Fruchtnießer zur Behandlung und Kon-
trolle verpflichtet.

Zu § 8:

Die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung obliegt der
NÖ Landesregierung und ihren Überwachungsorganen. Um ausreichende Personal-
kapazitäten für die Durchführung von Kontrollen zu gewährleisten, wird den Bediens-
teten der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer Organkompetenz eingeräumt.
Darüber hinaus wird auf die jeweils einschlägigen Bestimmungen hinsichtlich der
Überwachung im NÖ PSMG sowie im NÖ PGHG Bezug genommen.
Auf die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 4 und 7 durch nicht-
berufliche Verwenderinnen bzw. Verwender von Pflanzenschutzmitteln ist § 14 NÖ
PSMG mit Ausnahme von dessen Abs. 1a und 2a sinngemäß anzuwenden. Die sinn-
gemäße Anwendung ist erforderlich, da § 14 Abs. 2 Z 3 NÖ PSMG einen Verweis auf
Art. 67 Abs. 1 zweiter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 enthält, der wiede-
rum nur für berufliche Verwenderinnen bzw. Verwender, nicht aber für nicht berufli-
che Verwenderinnen bzw. Verwender gilt.

Zu § 9:

Die gegenständliche Verordnung, insbesondere deren §§ 5, 6 und 8, enthält Rege-
lungen, die Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/2031 sowie der Verordnung (EU)
2017/625 durchführen.

Zu § 10:

Der Geltungszeitraum der Verordnung soll bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028
befristet sein. Vor diesem Datum sollen die Maßnahmen evaluiert und – falls notwen-
dig – die weiteren notwendigen Schritte gesetzt werden.


Link zum Verordnungstext (pdf-Dokument) auf der digitalen Amtstafel


Link zum Verordnungstext im RIS (Rechtsinformationssystem) 

Nachfolgend das Informationsblatt zur "Amerikanischen Rebzikade und Goldgelbe Vergilbung der Rebe":